Mayr Grafik-Design
Uwe Mayr, Dipl. Designer (FH)
Dr.-Schmidtchen-Weg 3
87730 Bad Grönenbach
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Tel. 08334 986344
Fax 08334 986345
Mobil 0175 5053013
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E-Mail: office(at)mayrgrafikdesign.de
E-Mail: mail(at)uwe-mayr.de
www.mayrgrafikdesign.de
Ust-IDNr. DE187669744
Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Urheberschutz und Nutzungsrechte
1.1 Regelfall: das Auftragswerk
Der einem Grafik-Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag (Auftragswerk). Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk. Es gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechtes und des Urheberrechtsgesetzes.
Ausnahmefall: das Angebotswerk*
Bei der Zusammenarbeit mit Zeitungs- und Zeitschriftenredaktionen, Glückwunsch-kartenverlegern, Textil- und Bekleidungsherstellern, Tapeten- und Schmuckpapierherstellern oder ähnlichen gewohnheitsmäßigen Verwertern angebotener Werke.
Das Merkmal des Angebotswerkes besteht darin, daß es inhaltlich nicht auf einen bestimmten Verwerter und dessen Produkte ausgerichtet ist und daß es der Urheber aus eigenem Antrieb in der Absicht geschaffen hat, es Verwertern zur Nutzung anzubieten. Bei Übernahme eines Angebotswerkes zur Nutzung kommt ein Lizenzvertrag zustande. Die Aufforderung eines Verwerters an den Urheber, das Angebotswerk umzuarbeiten oder zu ergänzen
(z. B. eine Rapportzeichnung anzufertigen), löst einen ergänzenden Werkvertrag aus.
Angebotswerke haben begrenzte Bedeutung in den Bereichen Textildesign und verwandte Gebiete, Fotodesign und Pressezeichnung, wo sie aufgrund der besonderen Verwertungsmöglichkeiten traditionell üblich und von Urhebern und Verwertern anerkannt sind. In allen anderen Fällen ist die kostenlose Vorlage von Entwürfen ausgeschlossen; Ausnahmen hiervon bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.
* betrifft nur Designer, die in den genannten Bereichen tätig sind.
1.2 Die Arbeiten (Entwürfe und Reinzeichnungen) des Grafik-Designers sind als
persönliche, geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
1.3 Ohne Zustimmung des Grafik-Designers dürfen seine Arbeiten einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden.
Jede Nachahmung auch von Teilen des Werkes ist unzulässig.
1.4 Die Werke des Grafik-Designers dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den
vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftrags-erteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu
verwenden, erwirbt der Auftraggeber/Verwerter mit der Zahlung des Regelhonorars.
1.5 Wiederholungsnutzungen (z. B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen
(z. B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung des Grafik-Designers.
1.6 Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung des Grafik-Designers.
1.7 Über den Umfang der Nutzung steht dem Grafik-Designer ein Auskunftsanspruch zu.
2. Honorar
2.1 Entwurf und Reinzeichnung sowie die Einräumung des Nutzungsrechtes bilden
eine einheitliche Leistung. Für diese Leistung berechnet der Grafik-Designer
a) das Regelhonorar für die genutzte Entwurfsarbeit,
b) das Reinzeichnungshonorar.
2.2 Übt der Auftraggeber seine Nutzungsoption nicht aus und werden keine Nutzungsrechte eingeräumt, berechnet der Grafik-Designer ein Abschlagshonorar.
2.3 Die Berechnung der Honorare richtet sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist an den im Markt üblichen Sätzen für Grafik-Designer.
2.4 Eine unentgeltliche Tätigkeit, insbesondere die kostenfreie Schaffung von Entwürfen, ist nicht berufsüblich.
2.5 Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf das Honorar; sie begründen auch kein Miturheberrecht, es sei denn, daß dies ausdrücklich vereinbart worden ist.
2.6 Die Honorare sind bei Ablieferung der Arbeiten fällig; sie sind ohne Abzug zahlbar. Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrags über einen
längeren Zeitraum, so kann der Grafik-Designer Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.
2.7 Honorare sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten sind.
3. Zusatzleistungen, Neben- und Reisekosten
3.1 Die Änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die Änderung von Reinzeichnungen sowie andere Zusatzleistungen (Manuskriptstudium, Produktionsüberwachung u. a.) werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.
3.2 Im Zusammenhang mit den Entwurfsarbeiten oder mit Entwurfsausführungsarbeiten
entstehende technische Nebenkosten (z. B. für Modelle, Zwischenreproduktionen, Layoutsatz) sind zu erstatten.
3.3 Für Reisen, die nach Abstimmung mit dem Auftraggeber/Verwerter zwecks Durchführung des Auftrags oder der Nutzung erforderlich sind, werden die Kosten und Spesen berechnet.
3.4 Die Vergabe von kreativen Fremdleistungen (z. B. Fotoaufnahmen, Modelle) oder die Vergabe von Fremdleistungen im Zuge der Nutzungsdurchführung (z. B. Lithografie, Druckausführung, Versand) nimmt der Grafik-Designer nur aufgrund einer mit dem Verwerter/Auftraggeber getroffenen Vereinbarung in dessen Namen und auf dessen Rechnung vor.
3.5 Soweit der Grafik-Designer auf Veranlassung des Auftraggebers/Verwerters Fremd-leistungen im eigenen Namen vergibt stellt der Auftraggeber/Verwerter den Grafik-Designer von hieraus resultierenden Verbindlichkeiten frei.
3.6 Die Vergütung für Zusatzleistungen ist nach deren Erbringung fällig. Verauslagte Nebenkosten sind nach Anfall zu erstatten. Vergütungen und Nebenkosten sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten sind.
4. Eigentumsvorbehalt und Versendungsgefahr
4.1 An den Arbeiten des Grafik-Designers werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, ein Eigentumsrecht wird nicht übertragen.
4.2 Die Originale sind nach angemessener Frist unbeschädigt an den Grafik-Designer zurückzugeben, sofern nicht ausdrücklich eine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde.
4.3 Zusendung und Rücksendung der Arbeiten erfolgen auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers/Verwerters.
5. Korrektur und Produktionsüberwachung
5.1 Vor Produktionsbeginn sind dem Grafik-Designer Korrekturmuster vorzulegen.
5.2 Die Produktion wird vom Grafik-Designer nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung überwacht. Besteht eine solche Vereinbarung, so ist der Grafik-Designer ermächtigt, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen.
6. Haftung
6.1 Eine Haftung für die wettbewerbs- und zeichenrechtliche Zulässigkeit seiner Arbeiten wird vom Grafik-Designer nicht übernommen; gleiches gilt für deren Schutzfähigkeit.
6.2 Der Auftraggeber/Verwerter übernimmt mit der Genehmigung der Arbeiten die
Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text.
6.3 Soweit der Grafik-Designer auf Veranlassung des Auftraggebers/Verwerters Fremd-leistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet er nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer.
6.4 Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber/ Verwerter. Delegiert der Auftraggeber/Verwerter im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an den Grafik-Designer, stellt er ihn von der Haftung frei.
6.5 Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist eine Haftung des Grafik-Designers nicht ausgeschlossen.
7. Belegexemplare
Von vervielfältigten Werken sind dem Grafik-Designer mindestens 10 ungefaltete Belegexemplare unentgeltlich zu überlassen, die er auch im Rahmen seiner Eigenwerbung verwenden darf.
8. Gestaltungsfreiheit
8.1 Für den Grafik-Designer besteht im Rahmen des Auftrags Gestaltungsfreiheit.
8.2 Die dem Grafik-Designer überlassenen Vorlagen (z. B. Texte, Fotos, Muster) werden unter der Voraussetzung verwendet, daß der Auftraggeber/Verwerter zur Verwendung berechtigt ist.
9. Erfüllungsort
Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz des Grafik-Designers.
10. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen läßt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Beschwerdeverfahren via Online-Streitbeilegung für Verbraucher (OS): http://ec.europa.eu/consumers/odr/.
Wir sind nicht bereit und nicht verpflichtet an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.